Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: hist(o)erisches theater hanau e. V..

(2) Er hat seinen Sitz in Hanau und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur im Jugend- und Erwachsenenbereich.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die planmäßige Pflege und Förderung des Amateurtheaters in all seinen Erscheinungsformen verwirklicht.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig und er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral und wird nach demokratischen und freiheitlichen Grundsätzen geleitet.

 

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Für die ehrenamtliche Vorstandstätigkeit ist eine Entlohnung möglich. Die Mitgliederversammlung muss über Art und Höhe der Entlohnung jährlich entscheiden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden, sofern sie die Zwecke des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand und Zulassung durch den Vorstand.

(3) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen für die Vereinszwecke auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

 

§ 5 Mitgliederbeiträge/Umlagen

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge oder Umlagen erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird.

(2) Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit.

(3) Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags beginnt mit dem 1. Des Antragsmonats und endet zum Austrittsdatum.

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Vereinsorgane sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
- der/dem Vorsitzenden,
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzende/r),
- der/dem Kassierer/in
- der/ dem Schriftführer/in
- weiteren Beisitzer/inne/n.

(2) Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind.

(2) Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Erstellung des Haushaltsplans,
- Entscheidungsbefugnis über alle satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins,
- Entscheidungsbefugnis über Ausgaben im Rahmen der von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsmittel,
- Erstellung des Jahresabschlussberichts,
- vorläufige Entscheidungsbefugnis über den Ausschluss von Mitgliedern,
- Vertretung des Vereins nach außen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder des Vereins in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten.

 

§ 9 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

(a) Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt.

(b) Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.

(c) Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von mindestens einem und maximal zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann sich der Gesamtvorstand durch ein Ersatz-Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.

 

§ 10 Vorstandssitzungen

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind, darunter mindestens ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied.

(3) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(a) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.

(b) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).

(4) Über die Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest die gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse wiedergeben muss.

(5) Im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder können Vorstandsbeschlüsse in dringenden Angelegenheiten auch im schriftlichen oder fernmündlichen Umlaufverfahren gefasst werden, dies kann auch per Email erfolgen. Diese Beschlüsse sind ebenfalls schriftlich festzuhalten.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Beschluss über Kassenprüfung und Jahresabschluss,
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und Entlastung des Vorstands,
- Genehmigung eines etwaigen Haushaltsplans,
- Festlegung einer etwaigen Beitragsordnung,
- Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern in strittigen Fällen,
- Ernennung von Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- Beschluss und Wahl zur Bestellung von Revisoren (Kassenprüfern),
- Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins,
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung,
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung, durch Ordnungen oder nach Gesetz ergibt.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt.

(a) Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.

(b) Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde; dies kann auch per Email erfolgen.

(c) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens sieben Werktage vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Gründen beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen.

(a) Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt oder dies im Vereinsinteresse angezeigt ist.

(b) Für außerordentliche Versammlungen bestehen, bei einer Ladungsfrist von zwei Wochen, die gleichen Vorgaben und Befugnisse wie bei ordentlichen Versammlungen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind.

(a) Sind weniger als 10% der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

(a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

(8) Die Beschlussfassung erfolgt nur dann in geheimer Abstimmung, wenn mindestens ein Mitglied dies ausdrücklich wünscht. Der Wahlleiter ist verpflichtet dies vor jeder Wahl zu fragen.

(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Schriftführer/in (Protokollführer/in) zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

(10) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss von Öffentlichkeit kann beschlossen werden.

 

§ 12 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern.

(1) Der Beirat ist für alle künstlerischen Belange des Vereins zuständig.

(2) Gemeinsam mit dem Vorstand erstellt der Beirat eine künstlerische Jahresplanung.

(3) Beiratsmitglieder können als nicht stimmberechtigte Mitglieder an Vorstandssitzungen teilnehmen.

(4) Die Wahl des Beirates erfolgt gemeinsam mit der Wahl des Vorstandes im Rahmen der Jahreshauptversammlung.

(5) Die Mitglieder des Beirats werden für die Zeit von mindestens einem und maximal zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(a) Vereinsauflösung muss als Tagesordnungspunkt zuvor angekündigt sein.

(b) Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an „Sterntaler e.V. Hanau“ und „Lebenshilfe für Menschen mit Behinderung e.V. Hanau“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO. 

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde am 11.05.2019 in Hanau von der Mitgliederversammlung geändert und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

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